Manchmal sind Studierende dazu gezwungen, für ein oder mehrere Semester das Studium an der JGU zu unterbrechen. Um anschließend das Studium regulär fortsetzen zu können, ist es möglich, sich für das entsprechende Semester im Voraus beurlauben zu lassen. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.
- Längere Erkrankung, die Sie daran hindert, ordnungsgemäß zu studieren.
- Erkrankung oder Pflege eines nahen Angehörigen, die Sie daran hindert, ordnungsgemäß zu studieren.
- Mutterschafts- und Erziehungszeiten.
- Studienaufenthalt im Ausland oder Auslandstätigkeit, die dem Studium oder der damit verbundenen beruflichen Perspektive dient (sofern diese nicht durch eine Prüfungsordnung verpflichtend vorgeschrieben sind).
- Ableistung eines Praktikums, das nicht in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
- Finanzierung des Studiums.
- Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien der JGU, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks.
Stellen Sie den Antrag möglichst bis zur Rückmeldefrist. In jedem Fall noch vor Beginn des Semesters, für das Sie sich beurlauben lassen möchten.
Da Sie während einer Beurlaubung Ihren Studierendenstatus behalten, müssen Sie innerhalb der Rückmeldefrist den Semesterbeitrag und gegebenenfalls die Studiengebühren für das Semester bezahlen, für das Sie sich beurlauben lassen möchten.
Ihren Antrag auf Beurlaubung starten Sie über unsere Plattform JOGU-StINe.
Längere Erkrankung
Reichen Sie eine ärztliche Bescheinigung (Attest) ein, das Ihnen eine Studier- und Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Daraus muss eine Krankheitsdauer von mindestens sechs Wochen hervorgehen. Das Attest ist nur mit Praxisstempel und Unterschrift gültig.
Erkrankung oder Pflege von Angehörigen
Aktueller Pflegeeinstufungsbescheid, in dem Sie als Pflegeperson der oder des pflegebedürftigen Angehörigen bestimmt sind, sowie Nachweis des medizinischen Diensts über den zeitlichen Pflegeaufwand oder wenn die Pflege nur zeitweise ohne Pflegeeinstufung erfolgt: ärztliches Attest, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass Sie für die Übernahme der Pflege zuständig sind. Das Attest enthält darüber hinaus Angaben zum zeitlichen Pflegeaufwand.
Mutterschafts- und Erziehungszeiten
Vor der Geburt: Kopie der Seite des Mutterpasses, auf der der voraussichtliche Entbindungstermin steht oder ein entsprechender ärztlicher Nachweis, aus dem der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht. Nach der Geburt benötigen wir eine Kopie der Geburtsurkunde.
Auslandsaufenthalt
Nachweis über den Auslandsaufenthalt (Bescheinigung des DAAD/Erasmus, der ausländischen Hochschule, des Arbeitgebers, etc.). Dieser Nachweis entfällt bei sprachwissenschaftlichen Studiengängen.
Praktikum
Kopie des Praktikumsvertrags.
Finanzierung des Studiums
Kopie des Arbeitsvertrages, aus der Umfang und zeitliche Dauer des Arbeitsverhältnisses eindeutig hervorgehen
Mitwirkung in Gremien
Nachweis über Art und Umfang der Gremienarbeit.
Wenn Ihr Antrag erfolgreich bearbeitet ist, stellen wir Ihnen auf JOGU-StINe Ihre aktualisierten Semesterunterlagen zur Verfügung. Falls Ihre Beurlaubung abgelehnt wird, finden Sie den Ablehnungsbescheid ebenfalls auf JOGU-StINe unter „Service > Meine Dokumente„.
In folgenden Fällen ist eine Beurlaubung nicht oder nur eingeschränkt möglich:
Beurlaubung im laufenden Semester
In diesen Fällen ist eine Beurlaubung nur dann möglich, wenn Sie durch unerwartete Ereignisse, wie beispielsweise eine Krankheit, nicht ordnungsgemäß studieren können. Der unerwartete Eintritt des Beurlaubungsgrundes muss aus dem Nachweis, welchen Sie bei der Beantragung der Beurlaubung einreichen, hervorgehen.
Beurlaubung im ersten Semester, auch nach Neu- oder Wiedereinschreibung
In diesen Fällen ist eine Beurlaubung nur dann möglich, wenn Sie durch unerwartete Ereignisse, wie beispielsweise eine Krankheit, nicht ordnungsgemäß studieren können.
Beurlaubung im ersten Semester des Masterstudiums, auch nach Neu- oder Wiedereinschreibung
Im ersten Mastersemester nach Studienbeginn oder Fachwechsel ist eine Beurlaubung nur möglich wegen
- unerwarteter Ereignisse, wegen derer Sie nicht ordnungsgemäß studieren können oder
- studienbezogener Gründe, wie etwa eines Auslandaufenthaltes oder Praktikums, sofern die Prüfungsordnung einen solchen oder ein solches nicht verpflichtend vorschreibt.
Wenn die Einschreibung in den Master bedingt erfolgt ist, weil beispielsweise der Nachweis eines erfolgreichen Bachelorabschlusses oder andere fachspezifische Zugangsvoraussetzungen noch fehlen, ist eine Beurlaubung aus studienbezogenen Gründen leider nicht möglich.
Beurlaubung im studienvorbereitenden Deutschkurs oder Studienkolleg
Eine Beurlaubung ist hier nicht möglich. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Studierendenbüro des Internationalen Studien- und Sprachenkolleg der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (ISSK).
Beurlaubung für die Erweiterungsprüfung
Studieren Sie derzeit ausschließlich in der Erweiterungsprüfung, können Sie die Beurlaubung nur aus den folgenden Gründen beantragen:
- Erkrankung
- Pflege eines nahen Angehörigen
- Mutterschafts- und Erziehungszeiten
- Mitarbeit in Gremien
- längerer Erkrankung
- Erkrankung oder Pflege eines nahen Angehörigen
- Mutterschafts- und Erziehungszeiten
- Auslandsaufenthalt
- Praktikum
- Finanzierung des Studiums
- Mitarbeit in Gremien
Sie bleiben an der JGU eingeschrieben.
Ihre Urlaubssemester werden nicht auf die Fachsemester, also die Semester, die Sie in Ihrem Studienfach eingeschrieben sind, angerechnet. Sie werden lediglich als Hochschulsemester gezählt, das heißt Semester, an denen Sie an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind.
Lehrveranstaltungen besuchen oder Prüfungen ablegen können Sie während einer Beurlaubung nicht.
Ausnahme:
- Sprachkurse im Fremdsprachenzentrum
- EDV-Kurse im Zentrum für Datenverarbeitung
- Angebote des allgemeinen Hochschulsports
- Ablegen von staatlichen Prüfungen, für die eine Einschreibung nicht erforderlich ist, wie zum Beispiel das Physikum
- Leistungen, die während eines Auslandssemesters erbracht wurden, können trotz der Beurlaubung anerkannt werden. Das gilt nicht, wenn das Auslandssemester selbst in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Bei Rückfragen wenden Sie sich an die zuständige Studienfachberatung.
Die gezahlten Studiengebühren können Sie sich beim Studierendenservice rückerstatten lassen. Den Semesterbeitrag können Sie sich jedoch nicht rückerstatten lassen.
Wenn Sie das Semesterticket nicht nutzen konnten und dies nachweisen können, zum Beispiel bei einem Auslandaufenthalt, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen beim Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) den Anteil des Semestertickets rückerstatten lassen.
BAföG erhalten Studierende während einer Beurlaubung in der Regel nicht. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an das Amt für Ausbildungsförderung, um Einzelheiten zu klären.
Kindergeld wird bei Beurlaubung wegen Mutterschutz, Erkrankung oder Praktikum in der Regel weiterhin ausgezahlt.
Bei Fragen zum Bewerbungsverfahren wenden Sie sich an:
Die ZDV-Hotline ist erste Anlaufstelle zu allen IT-Problemen, die mit Forschung, Lehre, Studium an der Universität Mainz zu tun haben.
hotline@zdv.uni-mainz.de (Bitte nutzen Sie dafür Ihren JGU-Account)
+49 6131 39-26316 (Hotline)
(Mo-Fr 9-18 Uhr)
Zentrum für Datenverarbeitung (ZDV)
EG, Raum 00-151
Anselm-Franz-von-Bentzel-Weg 12
55128 Mainz